| Artikel 106a | 
| Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel
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.Abs. 2 unberücksichtigt. ![[Zurueck]](../back.gif)  generiert aus "gg/106a.template" vom 09 02 2002   |