Artikel 19

Hauptseite
Beruf
Linux
Spiele
Spiele unter Linux
Spieleboykott
Palm
Freiheit für Links
Gefahr durch TCPA
Geschichten
Zitate
HP48
ct-Bot
(ct-)Hardware
Diverses
Rechenmaschine AE13
seti@home
Suche/Wissen
Java
Grundgesetz
Jargon Lexikon
Holgi on Tour
Bilder
Gästebuch
Rückmeldung?
Popup-Archiv
Impressum
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 .Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
[Zurueck]

generiert aus "gg/19.template" vom 09 02 2002
Valid HTML 4.01!